A.4.2 Geschäfts- und Benutzerordnungen

A.4.2.1 Schulordnung

Präambel

(Bedingt durch die Corona-Krise gelten Regelungen für das Schuljahr 2022/23 nicht bzw. sind durch weitere Maßnahmen zu ersetzen. Eine der Infektionslage entsprechende Anpassung der Schul- und Hausordnung ist jederzeit möglich.) 
Stand: 5. September 2022

Grundlage der internen Schulordnung sind im Allgemeinen die gesetzlichen Bestimmungen, die das bürgerliche Zusammenleben regeln und im Besonderen die Schüler- und Schüler/innencharta, im folgenden „Charta“ genannt, Beschluss der LR Nr. 2523 vom 21. Juli 2003, der Einheitstext DPR Nr. 297 vom 16. April 1994 betreffend die Regelung des Schulwesens, das Landesgesetz Nr. 20 vom 18. Oktober 1995 betreffend die Mitbestimmungsgremien, das Landesgesetz Nr. 12 vom 29. Juni 2000 zur Autonomie der Schulen und die Ministerialverordnung Nr. 90 vom 21. Juni 2001 i.g.V.

Die interne Schulordnung gliedert sich in drei Teile:

 Teil I: Hausordnung

Art. 1: Aufenthalt im Schulbereich
Der Aufenthalt im Schulgebäude ist im Schuljahr 2022/23 während der Mittagspause vorerst nicht erlaubt. Für die Wintermonate wird eine eigene Regelung erstellt. Auf dem Schulgelände sind Ansammlungen zu vermeiden. Es gilt die Empfehlung, im Gebäude und bei Ansammlungen im Freien einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Schule kann ab 7:40 Uhr betreten werden.

Art. 2: Verspätung im Unterrichtsbeginn
Wenn die jeweils zuständige Lehrperson sich mehr als 10 Minuten verspätet, ist dies von den Schülern umgehend im Sekretariat zu melden. Die Schüler/innen bleiben in der Klasse und verhalten sich ruhig.

Art. 3: Pausenregelung
Die Schüler/innen sollten bei der Pause ihren Klassenraum verlassen und in den Schulhof gehen. Sie verhalten sich ruhig. Es ist nicht gestattet, den Schulbereich zu verlassen. Der Aufenthalt auf den Feuertreppen ist nicht erlaubt. Die Schüler/innen dürfen Angelegenheiten im Sekretariat und in der Bibliothek erledigen.

Art. 4: Präsenz im Schulgebäude
Die Schüler/innen dürfen den Klassenraum während des Unterrichts nur mit Genehmigung der Lehrperson verlassen. Während der Unterrichtszeit ist es Schülern nicht gestattet, die Schule ohne schriftliche Erlaubnis des Direktors oder Mitarbeitern des Direktors zu verlassen. Um Unruhe zu vermeiden, bleiben Schüler/innen nach Beendigung von Tests oder Schularbeiten in der Klasse. Bei Unwohlsein eines Schülers/einer Schülerin werden die Eltern oder Erziehungsberechtigten telefonisch verständigt, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. In der Regel müssen die minderjährigen Schüler/innen von den Eltern bzw. von diesen beauftragten volljährigen Personen abgeholt werden. Sollten Anzeichen einer COVID-19-Infektion vorliegen, wird der/die betroffene Schüler/in sofort isoliert und die geltenden Maßnahmen werden eingeleitet.

Art. 5: Leihbücher und Medien
Leihbücher sowie Bücher und/oder Medien der Bibliothek sind sorgfältig zu behandeln und im Falle von Verlust oder Beschädigung zu ersetzen. Die verschiedenen Geräte der Schule (Notebooks, digitale Medien ...) können ausgeliehen werden. Die Leihnehmer haften jedoch dafür bei Schäden bzw. Abhandenkommen. Für die Ausgabe und Kontrolle der Geräte bei der Rückgabe ist der Schullaborant bzw. die Bibliothek zuständig.

Art. 6: Absenzen und Rechtfertigung von Absenzen
Jeder Schüler/jede Schülerin verpflichtet sich bei der Einschreibung in die Schule zu einem regelmäßigen Schulbesuch. Absenzen müssen deshalb begründet sein und die Begründungen sollen der Wahrheit entsprechen und stichhaltig sein, andernfalls kann sie der Klassenvorstand ablehnen. Absenzen werden grundsätzlich über das digitale Register gerechtfertigt. Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten seitens der Schule bzw. Lehrpersonen werden auch über das digitale Register weitergeleitet.

Art. 7: Fernbleiben vom Unterricht

  • Schüler/innen rechtfertigen ihr Fernbleiben vom Unterricht unmittelbar nach Ende der Fehlzeit, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen. Bei Abwesenheiten, die im Voraus bekannt sind, ist ein Ansuchen beim Klassenvorstand, dem Direktor oder einem/einer seiner Mitarbeiter/innen zu stellen.
  • Falls die Rechtfertigung der Abwesenheit nicht über das digitale Register erfolgt, ist die Rechtfertigung für die Abwesenheit dem Klassenvorstand vorzulegen, sobald der/die Schüler/in wieder am Unterricht teilnimmt. Der Klassenvorstand nimmt die Rechtfertigung an oder verweigert die Annahme, was auf die Verhaltensnote Auswirkungen haben kann. Bei Tests und Schularbeiten kann eine offizielle Dokumentation (ärztliches Zeugnis, Bescheinigungen, ...) verlangt werden. Die Überprüfung erfolgt durch den Klassenvorstand.
  • Mit Erreichen der Volljährigkeit sind die Schüler/innen für die Begründungen ihrer Abwesenheiten selbst verantwortlich. Ebenso tragen sie selbst für alle ihre Handlungen die volle zivil- und strafrechtliche Verantwortung. Da aber das Sorgerecht der Erziehungsberechtigten mit der Volljährigkeit ihrer Kinder nicht erlischt, pflegt die Schule auch weiterhin  Kontakt mit ihnen.
  • Verspätungen sind eine Unhöflichkeit, stören die Lerngemeinschaft und haben bei Wiederholung Auswirkung auf die Bewertung des Verhaltens und das Schulguthaben. Verspätungen zu Unterrichtsbeginn als auch nach der Pause müssen schriftlich begründet werden. Als begründete Verspätungen gelten nur solche durch höhere Gewalt.

Art. 8: Rauchverbot
Im gesamten Schulgebäude und auf dem Schulgelände gilt laut Gesetz und Beschluss des Schulrates vom 27.4.2006 striktes Rauchverbot. Übertretungen werden gesetzlich geahndet.

Art. 9: Smartphones, Tablets und andere digitale Medien
Benutzung von elektronischen Endgeräten

  • Die Lehrperson kann den Gebrauch von elektronischen Geräten wie Notebook und Smartphone für didaktische Zwecke erlauben – ansonsten sind diese ausgeschaltet.
  • Die Notebooks werden ausschließlich für schulische Zwecke verwendet. Spiele, Kommunikation in sozialen Netzwerken, das Abspielen von Audio- und Videodateien, die nichts mit dem Unterricht zu tun haben, sind nicht erlaubt.
  • Elektrische und elektronische Geräte müssen zu Hause aufgeladen werden. 
  • Die digitale Tafel und die Audioanlage sind nur in der Unterrichtszeit und in Anwesenheit einer Lehrperson zu benutzen.
  • Sollte ein/e Schüler/in diese Regeln nicht beachten, können Disziplinarvermerke in das Register eintragen werden.
  • Die Privatsphäre ist geschützt. Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Einverständnis der Betroffenen erlaubt. Unerlaubte Aufnahmen von Lehrpersonen, Mitschüler/innen und Mitarbeiter/innen können sowohl disziplinar- als auch straf- und zivilrechtliche Folgen haben. Für die unerlaubte Veröffentlichung und Verbreitung von nicht genehmigten Aufnahmen über die sozialen Medien sieht das Gesetz strenge Strafen vor. 

Art. 10: Richtlinien für die Durchführung von Maturabällen

Maturabälle sind keine schulischen Veranstaltungen, sondern rein private Unternehmungen der Schüler/innen bzw. der Abschlussklassen. Die Schule darf allerdings in der Einladung bzw. auf  Plakaten erwähnt werden. Die Schüler/innen haben für die Organisation eines Maturaballes demnach keinen Anspruch auf Befreiung vom Unterricht. Zudem dürfen Telefon, Fax und Mail der Schule für die Organisation von Maturabällen nicht verwendet werden.
Die Schule geht im Falle der Organisation von Maturabällen keinerlei rechtlich bindende und finanzielle Verpflichtungen ein. Sie ist auch nicht für allfällige Schäden anlässlich der Veranstaltungen verantwortlich. Den Schülern wird von der Direktion nahe gelegt, im Falle der Durchführung eines Maturaballes eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Art.11:Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen
Sofern eine öffentliche Kundgebung vom Landesbeirat der Schüler anberaumt wird und der Elternrat hierfür die Zustimmung erteilt, wird den Schülern und den Schüler/innen die Teilnahme an der Kundgebung nach Anhören des Schülerrates von Fall zu Fall gestattet. Voraussetzung ist weiters, dass die Schüler/innen die nötige Zeit haben, die Inhalte zu besprechen (in der Regel drei Tage) und die Einverständniserklärung der Eltern im Sekretariat aufliegt. Gravierende Sicherheitsrisiken sollten rechtzeitig festgestellt und allen Beteiligten mitgeteilt werden. Die Kundgebungen sind nicht schulische Veranstaltungen. (Bezug zur Schülercharta Art. 3/15)

Art. 12: Ordnung in den Klassen

  • Der Klassenraum muss regelmäßig - auch in der kalten Jahreszeit - gelüftet werden (wenigstens 5 Minuten nach jeder Unterrichtsstunde).
  • Klassenräume, Fachräume und Spezialräume sind nach jeweiligem Unterrichtsende sofort zu verlassen, wobei alle persönlichen Gegenstände mitzunehmen sind. In den Spezialräumen sind die jeweiligen Verhaltensregeln und Benutzerordnungen zu befolgen. In den Werkstätten sind auch passende Arbeitskleidung (einteiliger Arbeitsanzug/“Toni“) und feste Schuhbekleidung (keine Turnschuhe, Sandalen usw.) vorgeschrieben.
  • Die Klassengemeinschaft ist für den ordentlichen Zustand des Klassenraumes und den Erhalt der Einrichtungsgegenstände in der Klasse verantwortlich. Sie müssen bei Beschädigung ersetzt werden.
  • Wasserkocher, Kaffeemaschinen, Elektroherde und andere Haushaltsgeräte dürfen in den Klassenräumen nicht benutzt werden. 
  • Für die Entsorgung von Abfällen stehen Abfallkörbe zur Verfügung; die getrennte Müllsammlung ist zu beachten. Die Schüler/-innen achten darauf, dass die Räume sauber und geordnet hinterlassen werden.
  • Am Ende des Unterrichts und jedes Mal, wenn die Klasse in einen Spezialraum geht, sind Licht und Projektor abzuschalten sowie die Tür des Klassenraumes zu schließen (um Diebstählen vorzubeugen).
  • Am Ende des Unterrichts sind die Stühle auf die Bänke zu stellen.
     

Art. 13: Verwahrung und Verlust von Wertsachen
Wertsachen und/oder größere Geldbeträge sollen nicht in die Schule mitgebracht werden. Die Schulverwaltung übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

Art. 14: Zutritt zum Schulgebäude und Schulparkplatz
Personen, die der Schulgemeinschaft nicht angehören, haben nur zu den Verwaltungsräumen Zutritt. Motorräder dürfen nur auf der Westseite des Schulhofes geparkt werden. Die Zufahrtswege für die Feuerwehr sind freizuhalten.

Art. 15: Brandschutzbestimmungen
Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft sind verpflichtet, sich über die Brandschutzbestimmungen und Räumungsordnung zu informieren, diese zu beachten und die Anweisungen der Notfalleinsatzgruppe zu befolgen.

Art. 16: Verhalten im Schulgebäude

  • Von Schülern wird erwartet, dass sie den Unterricht regelmäßig besuchen und korrektes Verhalten zeigen durch gegenseitige Rücksichtnahme, Pünktlichkeit, Hilfsbereitschaft sowie gewissenhaften Umgang mit dem Schuleigentum. Sachschäden müssen gemeldet und von den Verursachern wieder gut gemacht werden.
  • Das Anschlagen von Plakaten oder Mitteilungen an der Anschlagtafel der Schule ist nur mit Genehmigung des Direktors erlaubt.
  • Essen während des Unterrichts ist nicht erlaubt.
  • Für die Nutzung des Internets an allen Arbeitsstationen in der Schule gilt die Benutzerordnung der EDV-Räume.
  • Die Schüler/innen dürfen sich nicht auf die Fensterbänke setzen.
  • Der Aufzug darf von Schülern nur in Ausnahmefällen benützt werden.

Art. 17: Mitarbeit der Schüler/innen am Schulgeschehen
Den Schülerinnen und Schülern wird Mitsprache bei methodisch-didaktischen und organisatorischen Aspekten eingeräumt. Zu diesem Zwecke werden sie  schrittweise in die Übernahme von Verantwortung eingeführt und dabei begleitet.

  • Die Schüler haben das Recht, im Laufe eines Schuljahres insgesamt sechzehn Unterrichtsstunden für Klassenversammlungen zu verwenden, um dabei Probleme des klasseneigenen Schulbetriebes zu besprechen und evtl. den Lehrkräften und der Schulleitung Vorschläge zu unterbreiten. Bei der Auswahl der entsprechenden Unterrichtsstunden ist auf eine ausgewogene Verteilung auf alle Fächer zu achten.
  • Es können auch Schülervollversammlungen abgehalten werden.
  • Beide Arten von Versammlungen sind rechtzeitig bei der Schulleitung zu beantragen (in der Regel eine Woche vorher).
  • Schülerstreiks sind im Rahmen der italienischen Gesetzgebung nicht vorgesehen.
  • Die Schüler können als Einzelpersonen, innerhalb des Klassenverbandes oder nach Rücksprache mit dem Direktor auf Schulebene die Schülermeinung zu schulinternen Angelegenheiten einholen.
  • Jeder Schüler, besonders in der Funktion als Klassen- oder Schülervertreter/in, kann seine Meinung frei äußern, ohne dafür Nachteile befürchten zu müssen.
  • Die Schüler können sich auch außerhalb des Unterrichts in der Schule versammeln, um Fragen zu Schule und Unterricht zu besprechen. Zeitpunkt, Raum und Tagesordnung sind mit dem Direktor zu vereinbaren.

Art. 18:  Unterrichtsstundeneinteilung und Termine

1. Std 07:50-08:40
2. Std 08:40-09:30
3. Std 09:30-10:20
Pause  
4. Std 10:35-11:25
5. Std 11:25-12:15
6. Std 12:15-13:05
Mittagspause  
7. Std 13:30-14:20
8. Std 14:20-15:10
9. Std 15:10-16:00
10. Std 16:00-16:50

Ab 7:30 Uhr kann die Schule betreten werden. Eine Aufsicht in jedem Stockwerk ist vorgesehen. Ab 7:45 Uhr ist die Lehrperson der ersten Stunde für die Aufsicht im Klassenraum zuständig.

An Elternsprechtagen wird der Unterricht auf die ersten zwei Stunden begrenzt. Die Dauer ist von 10:00-12:30 Uhr und von 14:00-17:30 Uhr. Die Lehrpersonen mit Teilzeitauftrag stehen im Verhältnis zu ihrem Teilzeitauftrag - auf jeden Fall vormittags und nachmittags - zur Verfügung.

  • Termine zur Behebung der Lernrückstände
    •  Die Überprüfung der Behebung von Lernrückständen im 1. Semester findet in der Regel innerhalb April statt. Die Überprüfung der Lernrückstände, die zum Aufschub des Beschlusses zur Versetzung geführt haben, findet innerhalb August statt.
  • Termine für Prüfungen und Arbeitsaufträge (Projektarbeiten, Hausaufgaben, usw.)
    • Termine dürfen nur mit rechtzeitiger, triftiger Begründung überschritten werden. Wird auch der Ausweichtermin unbegründet überschritten, wirkt sich dies auf die Leistungsbewertung aus. Facharbeiten und Schwerpunktthemen, die nicht termingerecht eintreffen, werden nicht weiter betreut.
    • Die Prüfungstermine werden den Schülern und Schüler/innen rechtzeitig mitgeteilt oder mit der Fach- bzw. Klassenlehrperson vereinbart. In der Regel wird ein Ausweichtermin vorgesehen. Termine für schriftliche Prüfungen und ähnliche Leistungserhebungen werden frühzeitig festgelegt und vermerkt (mindestens eine Woche vorher). Eine Häufung von Prüfungsterminen soll vermieden werden.
    • Die vereinbarten Termine werden im elektronischen Register vermerkt. Wichtige Termine werden im Klassenkalender, Fachraumkalender oder als Tafelnotiz festgehalten. Allgemeine Termine werden auf den Newsboards bzw. auf der Webseite der Schule veröffentlicht und in den organisatorischen Teil des Schulprogramms aufgenommen.
  • Termine bei unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten (Lehrausgänge, -ausflüge, -fahrten, Projektfahrten (Olympiaden, Wettbewerbe, Schulsport) und für die Abgabe von Bescheinigungen, Zeugnisse, ärztliche Atteste, Mitteilungen, Einzahlungen, Bestätigungen)
    • Wenn die Bestätigungen für die Teilnahme an unterrichtsbegleitenden Maßnahmen nicht mindestens eine Woche vorher im Sekretariat abgegeben werden, wird das Vorhaben vom Direktor abgesagt. Bei unvorhergesehenen Verspätungen sind die Begleitpersonen umgehend zu verständigen. Nicht wahrgenommene Termine im Rahmen des Schulsports im Falle eines nicht triftigen Grundes führen zum Ausschluss von weiteren Veranstaltungen im Laufe des Schuljahres. Schüler/innen, die das ärztliche Zeugnis nicht rechtzeitig vorlegen bzw. verlängern, können nicht mehr an Meisterschaften im Rahmen des Schulsports teilnehmen.

Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen werden je nach Situation der Infektionslage und den Vorgaben der Sicherheitsprotokolle durchgeführt.

Teil II: Anwendung der Dienstleistungsgrundsätze

Die Dienstleistungsgrundsätze der Schule „Realgymnasium und technologische Fachoberschule Meran“ sehen vor, dass die Transparenz für die Schule „Realgymnasium und technologische Fachoberschule Meran“ ein zentrales strategisches Ziel darstellt. Zusätzlich zu den veröffentlichungspflichtigen Daten laut gesetzesvertretendem Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33, veröffentlicht die Schule „Realgymnasium und technologische Fachoberschule Meran“ fortlaufend Daten und Informationen, um den Bürgerinnen und Bürgern ein umfangreiches Informationsspektrum über die eigene Tätigkeit zu bieten und um eine allumfassende Transparenz zu fördern.

Art. 19: Öffnungszeiten des Sekretariats

An schulfreien Tagen und in den Sommermonaten:

Montag bis Freitag 9:00-12:00 Uhr  
Donnerstag 9:00-12:00 Uhr 14:30-17:30 Uhr

An Schultagen: Öffnungszeiten - Professoren:

Montag bis Freitag 9:15-11:00 Uhr 14:30-16:30 Uhr
Donnerstag 9:15-11:00 Uhr 14:30-17:30 Uhr

An Schultagen: Öffnungszeiten – Schüler/innen:

Montag bis Freitag 07:30-07:50 Uhr 10:20-10:35 Uhr  
Dienstag (RG+TFO) 07:30-07:50 Uhr 10:20-10:35 Uhr 14:30-16:30 Uhr
Donnerstag (RG+TFO) 07:30-07:50 Uhr 10:20-10:35 Uhr 14:30-17:30 Uhr

An Schultagen: Öffnungszeiten – Eltern:

Montag bis Freitag 9:00-12:00 Uhr  
Donnerstag 9:00-12:00 Uhr 14:30-17:30 Uhr

Das Sekretariat darf nur in den vorgesehenen Öffnungszeiten aufgesucht werden. Anfragen möglichst online richten an: os-rg-tfo.meran@schule.suedtirol.it

Öffnungszeiten - Schulbar: zur Zeit geschlossen

Art. 20: Ordentlicher Urlaub und Resturlaub des nicht-unterrichtenden Personals
In der unterrichtsfreien Zeit kann, falls es die Umstände und anstehende Arbeiten erlauben, an bestimmten Tagen die Schule geschlossen bleiben. An den Tagen, wo die Schule geschlossen bleibt, nehmen die Mitarbeiter/innen Urlaub. Die Verteilung der übrigen Urlaubstage wird nach Absprache mit den einzelnen Mitarbeitern vereinbart. Bei begründeter Anfrage kann in Ausnahmefällen, sofern nicht dienstliche Erfordernisse es anders verlangen, der festgelegte Urlaubszeitpunkt verschoben werden.

Art. 21: Kopierdienst für Lehrpersonen und Druckerregelung
Der Kopierdienst wird auf die Bedürfnisse der Lehrpersonen abgestimmt, berücksichtigt aber auch die Bedürfnisse und zeitlichen Ressourcen der Mitarbeiter/innen der Schulverwaltung. Fotokopien werden ausschließlich von den dafür beauftragten Mitarbeiter/innen erstellt und verteilt. Im Sekretariat werden nur ausnahmsweise Kopien gemacht. Für Schüler/innen gibt es keinen Kopierdienst. Schüler/innen, welche Kopien brauchen, wenden sich an den Klassenvorstand bzw. an die Lehrpersonen, welche den Kopierauftrag weiterleiten.

Art. 22: Vormerkungen von Spezialräumen und des Mehrzwecksaals
Für die Vormerkungen der einzelnen Spezialräume erfolgt über das elektronische Register.
Die Vormerkung des Mehrzwecksaals erfolgt über das Sekretariat mit dem auch alle Vorgehensweisen abgeklärt werden. Der Hauswart ist zu informieren.

Art. 23: Anschläge an der Amtstafel

  • Stellenplan der Lehrpersonen

  • Notfalleinsatzkomitee

  • Stundenplan für Lehrer und Schüler

  • Öffnungszeiten der Sekretariate für den Parteienverkehr

  • Organigramm der Mitarbeiter/innen in den Gremien

  • individueller Sprechstundenplan der Lehrpersonen

  • Plan für die Beaufsichtigung der Schüler/innen in den Pausen

  • Aufgaben und Verhalten im Falle eines Brandes

  • weitere vom Gesetz vorgesehene Anschläge und Veröffentlichungen

Teil III: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Art 24: Definition der Disziplinarverstöße
Folgende vorsätzliche oder fahrlässige Verhaltensweisen gelten als Disziplinarverstöße im Sinne der Charta:

  • mangelnde Achtung fremden Gutes im Schulgebäude und im Schulhof;
  • Nichtbeachtung organisatorischer Vorschriften, der Benutzerordnungen in den Spezialräumen und Sicherheitsbestimmungen;
  • Nichteinhaltung der Weisungen der Begleitpersonen bei außerschulischen Veranstaltungen;
  • Nichteinhaltung der in der Schüler- und Schüler/innencharta genannten schulischen Pflichten;
  • Nichtteilnahme an vereinbarten Veranstaltungen aus nichtigen Gründen; störendes Verhalten bei Klassenversammlungen;
  • Missachtung der eigenen Persönlichkeit oder jener anderer Mitglieder der Schulgemeinschaft;
  • Nichtbeachtung der Weisungen der Lehrpersonen sowie des gesamten Schulpersonals sowie unkorrektes und rücksichtsloses Benehmen;
  • unentschuldigte Absenzen und ungerechtfertigte Verspätungen;
  • unerlaubte Bild- und Tonaufnahmen von Mitgliedern der Schulgemeinschaft sowie deren Veröffentlichung und Verbreitung.

Art 25: Disziplinarmaßnahmen
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 5-8 der Charta werden folgende Disziplinarmaßnahmen vorgesehen, die von der jeweils zuständigen Person bzw. Organ veranlasst bzw. getroffen werden.

  • mündlicher Verweis;
  • Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten durch die zuständige Lehrperson;
  • Eintragung ins Klassenregister unter Angabe des Verstoßes und des Sachverhaltes. Nach zwei Eintragungen ins Klassenregister werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und die Schulleitung verständigt. Der Klassenvorstand informiert das Sekretariat und füllt den dafür vorgesehenen Vordruck aus. Eintragungen der ganzen Klasse erfolgen bei Verstößen, die alle Schüler/innen der Klasse zu verantworten haben.
  • Wiedergutmachung im Sinne des Art. 5 Abs. 8 der Charta;
  • Ausschluss aus der Schulgemeinschaft im Sinne des Art. 5 Abs. 9 der Charta
    • Bei schwerwiegenden Verletzungen der Haus- bzw. Benutzerordnung wie mutwillige Beschädigung, fahrlässiger Umgang mit Schulmaterialien und schuleigenen Einrichtungsgegenständen wie auch bei schwerer Körperverletzung kann der Klassenrat auch einen Ausschluss verhängen. Der Ausschluss kann in eine schulinterne oder -externe soziale Wiedergutmachungsmaßnahme umgewandelt werden.
    • Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung der Hausordnung, aus Mutwilligkeit und Fahrlässigkeit entstehen, haftet der Verursacher (unter 18 Jahren die Erziehungsberechtigten).
    • Sollte ein/e Schüler/in über das gesamte Schuljahr die Hausordnung häufig verletzen bzw. den Unterricht stören, kann der Direktor in Absprache mit dem Klassenrat und den Erziehungsberechtigten für das nachfolgende Schuljahr eine Versetzung des Schülers/der Schülerin in eine Parallelklasse beschließen.
  • Bei Verstoß gegen das Rauchverbot werden vom Direktor die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen getroffen.
  • Fahrlässige Verspätungen werden im Klassenbuch vermerkt und wirken sich auf die Verhaltensnote aus.

Art 26: Durchführung der Disziplinarmaßnahmen

  • Die Maßnahmen gemäß Art. 2 Buchstabe a), b) und c) werden von der zuständigen Fachlehrperson und/oder der Schulleitung veranlasst bzw. getroffen.
  • Im Falle der Wiedergutmachung werden die Maßnahmen von der zuständigen Lehrperson, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Klassenvorstand oder der Schulleitung veranlasst bzw. getroffen.
  • Bei schwerwiegenden bzw. wiederholten Disziplinarverstößen ergreift die Schulleitung, nach Anhörung des Klassenrates, geeignete Disziplinarmaßnahmen.
  • Im Sinne des Art. 5 Abs. 9 der Charta wird im Falle des Ausschlusses aus der Schulgemeinschaft die Maßnahme vom Klassenrat verhängt, der auch die Dauer desselben bestimmt.
  • Im Übrigen kommen die Absätze 10 bis 13 des obgenannten Artikels zur Anwendung.

Art. 27: Rekursverfahren

  • Der Rekurs gegen Disziplinarmaßnahmen laut Art. 6 Abs. 1 der Charta ist von dem Schüler oder bei minderjährigen Schülern von einem Erziehungsberechtigten innerhalb von zehn Tagen nach Verhängung der Sanktion bei der Schlichtungskommission mittels der Schuldirektion einzureichen. Die Schlichtungskommission setzt einen Termin binnen zehn Tagen nach Einbringung des Rekurses für den Schlichtungsversuch fest.
  • Bei Misslingen des Schlichtungsversuches entscheidet die Kommission binnen fünf Tagen.
  • Die Schlichtungskommission entscheidet auf Anfrage über die Auslegung und Verletzung der Charta an der Schule.

Art. 28: Fristen
Bei allen in diesen Anwendungsbestimmungen angeführten Fristen verstehen sich die angegebenen Tage als Kalendertage. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, so endet die Frist am Montag. Fällt das Ende in eine unterrichtsfreie Zeit (Sommerferien ausgenommen), so gelten noch die ersten beiden Schultage als zur Frist gehörig.

Art. 29: Schlichtungskommission
Die Schlichtungskommission besteht aus:

  • der Schulführungskraft;
  • einem Elternvertreter des RG und der TFO;
  • die Vorsitzenden des Schülerrates des RG und der TFO;
  • zwei Lehrervertretern.

Für jedes Mitglied wird je ein Ersatzmitglied der genannten Kategorie bestellt. Die Amtsdauer der Schlichtungskommission beträgt ein Jahr.

A.4.2.2 Bibliotheksordnung

Bibliotheksordnung

  1. Die Bibliothek ist in erster Linie für die Technologische Fachoberschule und für das Realgymnasium zugänglich, in zweiter Linie aber auch für alle weiteren Oberschüler und Lehrer der Meraner Oberschulen sowie für Eltern und Interessierte. Die Bibliotheksordnung gilt ausnahmslos für alle Benutzer. 
  2. Öffnungszeiten: Die Öffnungszeiten sind während der Unterrichtszeit und teilweise auch in der Mittagspause gewährleistet. Sie werden an der Bibliothekstür und auf der Website der Schule veröffentlicht.
  3. Dauer der Ausleihe:
    • CDs, CD-ROMs/DVDs : 1 Woche
    • Zeitschriften (außer der aktuellen Nummer): 2 Wochen
    • Bücher: 4 Wochen
    Die Ausleihdauer aller Medien, kann - falls keine Vormerkung vorliegt - verlängert werden. Für Lehrkräfte ist eine längere oder Jahresausleihe möglich, wenn es nicht wichtige Lehrbücher betrifft, die in der Bibliothek greifbar bleiben müssen wie Lexika, Wörterbücher u.a.
    • Sommerausleihe ist für das Lehrpersonal sowie für die Schüler möglich.
    • Beschädigte oder verloren gegangene Bücher und Medien müssen vom Ausleiher nachgekauft werden!
  4. Klassensätze: Klassensätze werden ausschließlich an Lehrpersonen verliehen. Die Ausleihfrist beträgt zwei Monate und kann verlängert werden. Die Lehrkräfte haben die Aufgabe, die Bücher entsprechend der von der Bibliothekarin ausgehändigten Entlehnliste zu verteilen; sie sind dafür verantwortlich, dass die Klassensätze vollständig zurückgebracht werden.
  5. Versäumnisgebühr: Für verspätet zurückgebrachte Bücher und Medien wird eine Versäumnisgebühr eingehoben. Ab dem 5. Tag beläuft sich diese auf 30 Cent, jeden zweiten Tag erhöht sie sich um weitere 30 Cent. Diese Regel gilt auch für Lehrpersonen. Die Gebühren werden von der Bibliothekarin bzw. von der mit der Aufsicht betrauten Person eingehoben und durch eine Quittung bestätigt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Versäumnisgebühr ist nicht an die Zustellung des Mahnschreibens, das i.d.R. nach Fälligkeit ausgestellt wird, gekoppelt. Im Krankheitsfall wird – nach Vorweisen der entschuldigten Absenz – die Versäumnisgebühr erlassen bzw. entsprechend reduziert.
  6. Computer- und Internetnutzung: Die ans didaktische Netz angeschlossenen Computer stehen den Schülern und Lehrpersonen zur Verfügung. Ein Computer ist für die Recherche (OPAC) reserviert.
    • Chatten und Spielen, sowie die Nutzung kostenpflichtiger Dienste sind nicht erlaubt, ebenso die Änderung der Konfiguration des Arbeitsplatzes. Für mutwillige Beschädigungen der Hard und Software haftet der/die Benutzer/in. Näheres ist in der Netzwerkordnung verankert.
    • Jedem Schüler wird zu Beginn des Schuljahres ein Druckkontingent zugewiesen, das je nach Klassenstufe variiert. Durch das Programm „Papercut“ wird die Zahl der Ausdrucke gesteuert bzw. der entsprechende Betrag vom Guthaben abgezogen.
  7. Essen und Trinken sind in der Bibliothek nicht erlaubt.

A.4.2.3 Schulrat

Art. 1 - Wahl des/der Vorsitzenden

Innerhalb von vierzig Tagen nach Bekanntgabe der Gewählten beruft die Schulführungskraft den Schulrat, der sich aus vierzehn Mitgliedern zusammensetzt, zur konstituierenden Sitzung ein. Der/die Vorsitzende des Schulrates wird aus den Elternvertretern/Elternvertreterinnen mit geheimer Stimmabgabe gewählt oder auf Wunsch aller Anwesenden per Akklamation bestimmt. Es gilt der Elternvertreter als gewählt, der am meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt der Ältere als gewählt. Der Schulrat wählt nach den gleichen Modalitäten auch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

Art. 2 - Einberufung des Schulrates

Die Einberufung des Schulrates muss wenigstens acht Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen. In der Einladung müssen Ort, Tag, Zeit und die Themen der Tagesordnung angegeben sein. Die Einberufung erfolgt mit einem an die einzelnen Mitglieder gerichteten Brief und durch Aushang an der Anschlagtafel der Direktion. Der/die Vorsitzende beruft den Schulrat ein, wenn er/sie es für notwendig hält, wenn der Direktor/die Direktorin oder drei Ratsmitglieder es verlangen. Das Sekretariat der Schuldirektion steht dem/der Vorsitzenden für diese Aufgaben zur Verfügung.

Art. 3 - Beschlussfähigkeit

Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Ratsmitglieder notwendig, das heißt, es müssen mindestens acht Mitglieder anwesend sein. Die Mitglieder werden ersucht, ihre vorhersehbare Abwesenheit dem Direktor/der Direktorin vor der Sitzung zu melden.

Art. 4 - Gültigkeit der Beschlüsse

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Die Mitglieder, die erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden nicht zu den Abstimmenden gezählt. Über die Anträge wird offen abgestimmt.
Die Beschlüsse, die Personen betreffen, werden in geheimer Abstimmung gefasst. Geheim abgestimmt wird auch jedes Mal, wenn es von wenigstens einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Die leeren und nichtigen Stimmzettel werden zur Anzahl der Abstimmenden gezählt.
Der/die Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest und verkündet es. Der Antrag gilt als nicht genehmigt, wenn gleich viele Stimmen dafür und dagegen abgegeben werden. Minderjährige Schüler/innen im Schulrat haben kein Stimmrecht in Bezug auf den Haushaltsvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie die Verwendung der Geldmittel.

Art. 5 - Tagesordnung

Dem Schulrat darf kein Beschlussantrag vorgelegt werden, wenn dieser nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurde und die entsprechenden Akten den Mitgliedern nicht zugänglich waren. Bei begründeter Dringlichkeit kann der/die Vorsitzende oder die Schulführungskraft oder wenigstens ein Drittel der Ratsmitglieder (= fünf) bei Beginn der Sitzung dem Schulrat Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung aufscheinen, zur Beschlussfassung unterbreiten, sofern wenigstens vier Fünftel aller Ratsmitglieder (= zwölf) anwesend sind und alle Anwesenden der Änderung zustimmen. Wenn die Behandlung der Angelegenheit von der Einhaltung von Fristen abhängt, reicht die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden.

Art. 6 - Niederschriften

Die Niederschriften der Beschlüsse und der Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden und vom Sekretär des Schulrates unterzeichnet. Die Sitzungsniederschriften bedürfen keiner weiteren Genehmigung. Jedes Mitglied kann in die Sitzungsniederschriften Einsicht nehmen, eine Abschrift anfertigen und eventuelle formelle Berichtigungen oder Präzisierungen der Erklärungen, die es im Laufe der Sitzung abgegeben hat, verlangen. Diese werden vom Sekretär/von der Sekretärin mit Genehmigung des/der Vorsitzenden im Protokoll vermerkt. Die Protokolle werden in einer eigenen Mappe gesammelt, wobei jede Seite eine fortlaufende Nummer erhält. Die Protokolle werden von einem Mitglied des Schulrates (evtl. mit Rotation), die vom/von der Vorsitzenden mit der Führung des Protokolls beauftragt wird, verfasst.

Art. 7 - Öffentlichkeit der Akten

Die Protokolle werden an alle Mitglieder verschickt und in beiden Schulen an der Anschlagtafel ausgehängt. An der Anschlagtafel der Schuldirektion wird die volle Abschrift der Beschlüsse ausgehängt. Die Bekanntgabe an der Anschlagtafel erfolgt spätestens acht Tage nach der Sitzung. Der Beschluss muss mindestens acht Tage im Aushang bleiben. Die Akten des Schulrates werden im Sekretariat aufbewahrt und sind mit Ausnahme jener, die Einzelpersonen betreffen, allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich.

Art. 8 - Öffentlichkeit der Sitzungen

Aufgrund des Fassungsvermögens des Versammlungsraumes können außer den Ratsmitgliedern noch insgesamt 12 Mitglieder der Schulgemeinschaft den Sitzungen beiwohnen.

Art. 9 - Spesenvergütung an die Ratsmitglieder

Die Teilnahme an den Sitzungen wird nicht vergütet. Den Mitgliedern, die nicht am Sitzungsort wohnen bzw. Dienst leisten, werden die Fahrtspesen im Ausmaß und zu den Bedingungen rückvergütet, wie sie für die Landesbediensteten gelten. Beschluss des Schulrates vom 30. November 2005, Nr. 9

A.4.2.4 Elternrat

1. Aufgaben des Elternrates

  • die Zusammenarbeit Schule-Familie zu verstärken;
  • Initiativen zur Elternarbeit und Elternfortbildung - auch gemeinsam mit den Lehrkräften - zu planen und durchzuführen, sowie den Kostenvoranschlag dem Schulrat zur Genehmigung und Finanzierung vorzulegen;
  • Wünsche der Eltern zu erheben und die entsprechenden Anträge an die zuständigen Personen und Gremien weiter zu leiten;
  • Vorschläge zum Schulprogramm unserer Schule zu erarbeiten;
  • über örtliche Schulprobleme zu beraten und Lösungsvorschläge einzubringen;
  • zu den Tagesordnungspunkten der Schulratssitzungen Stellung zu nehmen;
  • eine/n Vertreter/in in das Landeskomitee der Elternvertreter zu wählen;
  • die Elternvertreter in den Schulrat zu wählen, falls der Schulrat sich für das indirekte Wahlsystem entschieden hat;
  • an der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen der Elternvertreter in den Mitbestimmungsgremien mit zu arbeiten.

2. Sitz- und Stimmrecht

  • Sitz und Stimme im Elternrat haben die gewählten Elternvertreter der Klassenräte und die gewählten Elternvertreter des Schulrates. Eine Vertretung ist nicht möglich.
  • Zu den Sitzungen können der Direktor, Lehrer- und Schülervertreter, sowie externe Berater eingeladen werden. Sie nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
  • Der Direktor hat als gesetzlicher Vertreter der Schule das Recht an den Sitzungen teilzunehmen.

3. Wahl und Aufgaben des/der Vorsitzenden

Der Elternrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n, dessen Stellvertreter und eventuell weitere Mitarbeiter/innen. Dabei soll auf Kontinuität geachtet werden.
Der/Die Vorsitzende hat die Aufgabe, die Sitzungen vorzubereiten, die Tagesordnung zu erstellen, zur Sitzung einzuladen und sie zu leiten. Er/Sie koordiniert auch die Tätigkeit der allfälligen Untergruppen.

4. Einberufung der Sitzungen

Die erste Einberufung erfolgt gemeinsam durch den Schulratspräsidenten und den Schuldirektor. Der gewählte Vorsitzende beruft die weiteren Sitzungen ein. Ort und Zeit werden nach Rücksprache mit dem Direktor festgelegt. Der Elternrat tritt außerdem zusammen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
Die Einladungen werden mindestens acht Tage vor der Sitzung über die Schüler den Elternvertretern zugeschickt und an der Anschlagtafel der Schule veröffentlicht. Das Sekretariat der Schule steht der / dem Vorsitzenden für diese Arbeit zur Seite.

5. Tagesordnung

Die Einladung kann die Tagesordnung enthalten. Zu Beginn der Sitzung können noch weitere Tagsordnungspunkte aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt.

6. Abstimmung

Die Abstimmung über Anträge erfolgt in der Regel mit Handzeichen. Geheim ist abzustimmen wenn es sich um Personen handelt.
Beschlussfähig ist der Elternrat, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Sitzungsniederschrift

Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche kurz die Diskussions- und Abstimmungsergebnisse festhält. Sie wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. Die Protokolle werden in der Schuldirektion aufbewahrt und können dort nach den geltenden Bestimmungen eingesehen werden.

8. Gliederung des Elternrates

Der Elternrat kann nach Bedarf in Untergruppen arbeiten. Soweit notwendig und sinnvoll, wählt jede Gruppe einen Vorsitzenden.

A.4.2.5 Plenum

  1. Einberufung des Gremiums
    1. Die Einberufung erfolgt durch den Direktor mindestens eine Woche vorher.
  2. Vorsitz
    1. Den Vorsitz führt der Direktor oder dessen Stellvertreter oder ein designiertes Mitglied, oder im Zweifelsfall das älteste Mitglied.
    2. Der Vorsitzende bestimmt für Diskussionen, nach einem Rotationsprinzip, eine/n Moderator/in. Der/die Moderator/in verhält sich neutral. (siehe Berufsbild)
  3. Häufigkeit und Dauer der Sitzungen
    1. Folgende Sitzungen werden durchgeführt: Antrittskonferenz, Eröffnungskonferenz, Tätigkeits- bzw. Schulprogrammsitzung, erste Bücherkonferenz, zweite Bücherkonferenz, Evaluation- bzw. Jahresrückblick. Weitere Sitzungen werden nach Bedarf durch den Direktor oder auf Antrag einer 1/3 Mehrheit des Kollegiums einberufen.
    2.  Sitzungen sollten inklusive Pause nicht länger als drei Stunden dauern.
  4. Anwesenheit der Mitglieder
    1. Die Anwesenheit ist verpflichtend. Abwesenheiten sind zu rechtfertigen.
    2. Abmeldungen erfolgen beim Vorsitzenden; Name und Uhrzeit werden protokolliert.
    3. Mitglieder einer gewählten Arbeitsgruppe werden bei mehr als drei unentschuldigten Abwesenheiten in Folge von der Gruppe ausgeschlossen.
  5. Tagesordnung
    1. Die Tagesordnung wird an der Anschlagtafel ausgehängt.
    2. Alle Tagesordnungspunkte tragen den Vermerk:
      D = Diskussion (mit Moderation),
      B = Beschluss,
      M = Mitteilung
    3. Abänderungen der Tagesordnung auf Anfrage nur am Beginn der Sitzung und bei Zustimmung von 2/3 des Kollegiums (Stimmenthaltung nicht möglich).
    4. Unter „Allfälliges“ können keine Beschlüsse gefasst werden.
  6. Beschlussfähigkeit
    1. Das Kollegium ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von 50% +1 der Mitglieder
    2. Die Beschlüsse sind bei einer einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gültig.
  7. Abstimmung
    1. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen, oder auf Wunsch einer 1/3 Mehrheit auch geheim.
    2. Personenwahlen in ein Gremium sind geheim und die Betroffenen verlassen den Sitzungsraum. Es dürfen in der Regel zwei Vorzugsstimmen abgegeben werden; bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl abzuhalten.
    3. Beschlüsse sollten nicht ohne vorhergehende Diskussion gefasst werden.
    4. Anträge müssen klar formuliert werden, vorzugsweise schriftlich.
    5. Die Abstimmung über einen Gegenantrag muss vor der Abstimmung des Antrags erfolgen.      
    6. Bevor ein neuer Antrag gestellt werden kann, muss über den vorhergehenden abgestimmt werden.
    7. Wichtige didaktische Neuerungen oder Schulprogrammbeschlüsse betreffen das ganze Lehrerkollegium, eine Stimmenthaltung wird mit dem didaktischen Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung ausgeschlossen.
  8. Wortmeldung
    1. Wortmeldungen sind nur zu Punkten der Tagesordnung möglich.
    2. Die Reihenfolge der Wortmeldungen muss eingehalten werden.
    3. Redezeit bei Debatten ca. 3 Minuten. Vertagung
  9. Der Vorsitzende kann nach Bedarf gewisse Punkte vertagen.
  10. Protokoll
    1. Anwesend
    2. Abwesend mit Grundangabe
    3. Ort
    4. Datum
    5. Dauer
    6. Tagesordnung
    7. Inhalte
    8. Abstimmungsergebnisse
    9. Verantwortliche für die Umsetzung von Vorhaben
    10. Das Protokoll muss für alle Mitglieder einsichtig sein und spätestens nach einer Woche aufliegen, auf jeden Fall bei der nächsten Sitzung, falls diese in knapperen Abständen erfolgt. Das Protokoll rotiert alphabetisch.
  11. Einladung von Experten und anderen Personen (Beobachter / Berater)
    1. Muss als Punkt in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  12. Durchführungen und Bekanntmachung der Beschlüsse
    1. Die vom Plenum gefassten Beschlüsse sind verbindlich und die Schulleitung ist für die Umsetzung verantwortlich. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Veröffentli- chung des Protokolls im Lehrerzimmer.

A.4.2.6 Digitale Klassen

Benutzerordnung für die digitale Klasse

  1. Die Schüler/innen der digitalen Klassen bringen ihr eigenes Gerät mit (Prinzip BYOD - bring your own device).
  2. Das mitgebrachte Gerät entspricht den technischen Anforderungen, die bei Projektbeginn (Frühjar 2015) erläutert wurden und am Anfang eines jeden Schuljahres aktualisiert werden.
  3. Das mitgebrachte Gerät muss jeden Tag vor Schulbeginn aufgeladen werden.
  4. Das Gerät muss vom Schüler mit der vereinbarten Software ausgestattet sein. Er ist auch für die Aktualisierung des Betriebssystems und der benutzten Software verantwortlich. Er ist für die sichere Speicherung von persönlichen Daten und Dokumenten verantwortlich. Dazu können Speichermedien (internes/externes Speichermedium) oder Cloud Systeme genutzt werden. Die Schule ist für den Verlust von Daten oder Dokumenten des Schülers nicht verantwortlich.
  5. Der Eigentümer des Gerätes ist für das Gerät verantwortlich und bewahrt es an einem sicheren Ort auf. Dafür stehen u. a. die Spinde zur Verfügung. Die Schule ist nicht verantwortlich im Falle von Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch des Gerätes.
  6. Die Lehrperson entscheidet über die Nutzung des Gerätes im Unterricht. Die Anweisung diesbezüglich werden von den Schülern befolgt. Zur Kontrolle darf eine Lehrperson die Schüler/innen auffordern, ihre offenen und verborgenen Fenster sowie laufende Programme zu zeigen.
  7. Die Internetanbindung erfolgt über das schuleigene WLAN-Netz. Sollte eine Anbindung über andere technische Netze (z.B. G3, G4 oder Ähnliches) erfolgen, obliegt die Verantwortung alleine dem Nutzer bzw. dessen Erziehungsberechtigten.
  8. Die Schüler/innen dürfen die Geräte im Unterricht nur zu didaktischen Zwecken benutzen. Im Zweifelsfall muss der Schüler die Lehrperson um Erlaubnis fragen.
  9. Die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Strafrechts und des Urheberrechts sind jederzeit zu beachten. Es ist nicht gestattet, gewaltverherrlichende, rassistische und politisch extreme sowie diskriminierende und/oder menschenverachtende Inhalte aufzurufen oder zu versenden.
  10. Die Schule speichert und kontrolliert den Datenverkehr (u. a. auch die Internetnutzung) der Nutzer.
  11. Die Schule macht von ihren Einsichtsrechten in Fällen des Verdachts von Missbrauch durch verdachtsunabhängige Stichproben Gebrauch.
  12. Das Ausprobieren, das Ausforschen und die Benutzung fremder Zugriffsberechtigungen und sonstiger Authentifizierungsmittel sind wie der Zugriff auf fremde, persönliche Verzeichnisse und Dateien des Eigentümers unzulässig.
  13. Ohne ausdrückliche Genehmigung der Betroffenen (bzw. der Erziehungsberechtigten im Falle Minderjähriger) und der jeweiligen Lehrperson dürfen keine Aufnahmen (Foto, Video, Ton) in der Schule gemacht werden. Dasselbe gilt für das Hochladen solcher Bild- und Tondateien in das Internet (besonders, aber nicht nur, in soziale Netze wie Facebook, Youtube, Instagram, Whatsapp u.a.m.).
  14. Die Schule ist nicht für den Inhalt der über ihren Zugang abrufbaren Angebote Dritter im Internet verantwortlich.
  15. Im Namen der Schule dürfen weder Vertragsverhältnisse eingegangen noch ohne Erlaubnis kostenpflichtige Dienste im Internet genutzt werden.
  16. Bei der Weiterverarbeitung von Daten aus dem Internet sind Urheber- oder Nutzungsrechte zu beachten. So dürfen zum Beispiel digitalisierte Texte, Bilder und andere Materialien nur mit Erlaubnis der Urheber auf eigenen Internetseiten verwendet werden. Grundsätzlich ist der Urheber zu nennen.
  17. Bei der Ausführung von Arbeitsaufträgen (Hausaufgaben, Schularbeiten, Recherchen usw.) verpflichten sich Schüler und Schülerinnen zu einer korrekten Vorgangsweise, insbesondere in Bezug auf korrektes wissenschaftliches Arbeiten und Unterlassung von Plagiaten (Vollplagiat, Teilplagiat, Übersetzungsplagiat u. Ä.).
  18. Weiters sind die allgemeinen Bestimmungen der Hausordnung und des Gesetzes zu beachten.
  19. Verstoße gegen diese Benutzerordnung werden laut Schulprogramm mit den entsprechenden Disziplinarmaßnahmen geahndet. Bei Missbrauch kann einem Nutzer der Zugang zum Schulnetz verwehrt werden.
  20. Die Zulassung zur digitalen Klasse und zum schulischen WLAN-Netz erfolgt nach Einischtnahme in diese Benutzerordnung und nach Annahme aller Bedingungen durch den Nutzer bzw. dessen Erziehungsberechtigten.

A.4.2.7 WLAN der Schule

Regelung für die Nutzung des WLANs und Minimierung des Strahlenrisikos

Hinweise

  1. Das Log In erfolgt mit dem Benutzernamen für das Schulnetzwerk. Der Benutzername und das Passwort dürfen nicht weiter gegeben werden
  2. Die Systemverwalter haben für die Schüler/innen, die nicht in einer digitalen Klasse sind, eine White-List erstellt (Wikipedia, Webseiten der Schule ...)

Verhalten und Umgang

  1. Jeder Nutzer ist für alle Aktivitäten während seiner Arbeitssitzungen voll verantwortlich und trägt bei Verstößen gegen geltendes Recht (Datenschutzgesetz, Jugendschutzgesetz etc.) die rechtlichen Konsequenzen. Diese können strafrechtlicher Natur sein bzw. die Erstattung des entstandenen Schadens nach sich ziehen.
  2. Downloads, Uploads oder elektronische Publikationen sind während des Unterrichts nur mit Genehmigung der Lehrperson erlaubt.
  3. Die Datenverbindung darf grundsätzlich nur für schulische Zwecke verwendet werden und es wird ein verantwortungsvoller Umgang damit erwartet.
  4. Falls Schüler/innen die WLAN-Verbindung nicht brauchen, soll diese Funktion des Netbooks deaktiviert werden. Damit verringert sich der Energiekonsum und die Strahlengefahr.
  5. Für alle nicht erwähnten Angelegenheiten gelten die Bestimmungen im Schulprogramm sowie die Regelungen laut Schul- und Staatsgesetzgebung.

A.4.2.8 AG Schulentwicklung

Die Arbeitsgruppe besteht aus einer Kerngruppe mit Direktor und Mitarbeiter/innen, Koordinator/innen, Fachgruppenleiter/innen und kann nach Bedarf durch interne oder externe Experten erweitert werden. Interessierte Kolleginnen und Kollegen können an den Arbeitssitzungen teilnehmen. Die Gruppe wird das Kollegium über Sitzungen, Tagesordnungen und Ergebnisse informieren, zunächst im Aushang, in Zukunft elektronisch.

Während der Direktionsrat sich mit der Planung von Plenarsitzungen und kurzfristigen Regelungen befasst, ist es Aufgabe der AG, Themen der Schulentwicklung zu vertiefen. Ansonsten gilt die seit 2001 beschlossene Geschäftsordnung.

  1. Die Arbeitsgruppe konstituiert sich am Beginn des Schuljahres und wird durch das Plenum bestätigt.
    1. Die Anwesenheit der Mitglieder ist verpflichtend.
    2. Die Gruppe sollte sich kontinuierlich alle fünf bis sechs Wochen treffen.
  2. Die Mitglieder wählen bei ihrer ersten Sitzung eine Leiterin/einen Leiter und erstellen einen Tätigkeitsplan.
    1. Die Geschäftsordnung wird überprüft und notfalls adaptiert.
    2. Die Moderation sowie die Schriftführung sollte im Rotationsprinzip alle Mitglieder der Gruppe einbeziehen.
    3. Die Tagesordnung für die nachfolgende Sitzung sollte bereits am Ende jeder Sitzung als Entwurf feststehen.
    4. Protokolle sollten spätestens in einer Woche vorliegen.
    5. Der/Die Leiter/in hält Kontakt zu den Koordinatoren und beruft die Sitzungen nach Absprache mit den Mitgliedern ein.
  3. Bei Bedarf sind Experten hinzuziehen
  4. Beschlüsse der Arbeitsgruppe werden dem Plenum zur Prüfung vorgelegt und dienen als Grundlagen für weitere Diskussionen und Kollegiumsbeschlüsse.
 

A.4.2.9 Physik-, Chemie- und Biologieräume

Voraussetzung für die Vermeidung von Unfällen ist eine gewissenhafte Vorbereitung auf die geplante Übung, und zwar sowohl von Schülerseite als auch von Lehrerseite.

  1. Die Chemie-, Biologie- und Physikräume dürfen nur unter Aufsicht des Fachlehrers oder mit einer Sondergenehmigung des Direktors bzw. der Fachlehrperson betreten werden.
  2. Geräte, Chemikalien, Wasser- und Energieanlagen (Gas und Strom) werden ohne Erlaubnis und Anordnung der Fachlehrperson nicht berührt.
  3. Ordnung auf dem Experimentiertisch halten; Geräte und Behälter nicht zu nahe an der Tischkante (25 cm) und nicht zu nahe am Gasbrenner abstellen. Die Arme nicht auf dem Experimentiertisch auflegen! Mappen unter die Bank geben!
  4. Stets um ruhiges und besonnenes Arbeiten bemüht sein! Im Arbeitsbereich weder Mappen noch Schultaschen und Kleidungsstücke deponieren; die Mappe auch nicht als Hindernis auf dem Boden abstellen! Bei praktischen Arbeiten dürfen nur die benötigten Hilfsmittel und Geräte auf dem Tisch liegen (ein Blatt und ein Schreibstift pro Gruppe).
  5. Im Labor isst und trinkt man nicht!
  6. Einen in Betrieb befindlichen Gasbrenner immer im Auge behalten! Haare sind hochzubinden! Auf Anweisung Schutzbrille, Handschuhe, Labormantel tragen!
  7. Wir starten mit dem Versuch erst, wenn wir genau wissen, was zu tun ist und wie der Versuch ablaufen wird. Deshalb warten wir auf die Anweisungen des Fachlehrers!
  8. Vor Beginn des Versuches überprüfen wir Geräte und Hilfsmittel auf ihre einwandfreie Beschaffenheit und Sauberkeit! Beschädigungen sofort melden!
  9. Das Gesicht nie über ein Gefäß bringen, in dem eine Reaktion abläuft, und das Reagenzglas immer so halten, dass die Öffnung nicht  auf Personen zielt!
  10. Größte Vorsicht beim Umgang mit Säuren und Laugen! Falls möglich, Schutzbrille tragen! Konzentrierte Säuren und Laugen sind besonders gefährlich; auf Kleidung oder die Haut gelangte Spritzer von Säuren oder Laugen mit viel Wasser entfernen!
  11. Beim Experimentieren gehen wir sparsam mit den Chemikalien um. Chemikalien grundsätzlich nie mit den Fingern anfassen. Bei der Entnahme von Chemikalien halten wir die Flaschenöffnung vom Gesicht fern und legen den Stopfen umgekehrt auf den Tisch. Nach der Entnahme verschließen wir die Flasche sofort wieder. Einmal entnommene Chemikalien werden nur in die Vorratsflasche zurückgegeben, falls dies die Fachlehrperson erlaubt! Chemikalien und Geräte werden nicht nach Hause mitgenommen!
  12. Verschüttete Chemikalien lassen wir vom Fachlehrer oder vom technischen Assistenten sachgerecht entsorgen.
  13. Geruchs- bzw. Geschmacksproben nur dann ausführen, wenn sie ausdrücklich vorgeschrieben werden. Bei Geruchsproben nicht aus dem Reaktionsgefäß ausströmende konzentrierte Gase einatmen, sondern das mit Luft verdünnte Gas mit der Hand der Nase zufächeln.
  14. Nur mit Pipettierhilfe pipettieren!
  15. Am Schluss der Übung werden Wasser, Gas, Strom usw. abgeschaltet und nochmals überprüft, der Versuch wird abgebaut, der Tisch sauber hinterlassen. Beschädigungen sind sofort zu melden! Hände waschen!
  16. Beim Arbeiten mit Strom ist besondere Sorgfalt notwendig. Alle Vorsichtsmaßregeln müssen dabei beachtet werden.
  17. Heiße Gegenstände und brennbare Stoffe sind mit den hierfür bereitgestellten Geräten zu bearbeiten.

Hinweise zur Ersten Hilfe bei Unfällen

Unfälle werden sofort der Fachlehrperson gemeldet! Bei einem Unfall entscheidet zunächst die Lehrperson, ob ärztliche Hilfe erforderlich ist. Bis diese erfolgt, wird man sich auf die notwendigsten Sofortmaßnahmen beschränken.

  1. Kleine Wunden werden weder berührt noch ausgewaschen, sondern nur mit einem trockenen keimfreien Verband abgedeckt.
  2. Größere Wunden werden ebenfalls mit trockenem keimfreiem Verbandsmaterial abgedeckt. Blutungen können durch Hochlagern der verletzten Stelle eingedämmt werden. Bei einer sehr starken Blutung sollte ein in erster Hilfe Kundiger entsprechende Maßnahmen ergreifen, bis der Arzt eintrifft.
  3. Bei Verbrennungen bleiben Brandblasen unberührt und geschlossen; sie stellen den besten keimfreien Verband dar. Liegt eine offene Wunde vor, so wird sie vorsichtig locker mit trockenem keimfreiem Verbandsmaterial abgedeckt. Keine Salben, Puder usw. in die Wunde 
  4. Für die Fälle 1., 2. und 3. gilt allgemein: Nichts aus der Wunde heraus und nichts in die Wunde hinein, bis sie vom Arzt versorgt wird! Bei Verätzungen durch Chemikalien wird eventuell durchtränkte Kleidung sofort entfernt. Haut bzw. Augen reichlich und mehrere Minuten lang mit Wasser spülen (Augenwaschflasche!), dann mit trockenem keimfreiem Verband abdecken. Bei innerer Verätzung (Verschlucken ätzender Stoffe) Milch trinken lassen; sofortigen Transport in das Krankenhaus veranlassen!
  5. Bei Vergiftungen durch Chemikalien ist sofortige ärztliche Hilfe unerlässlich.

Telefonnummer 112
    Sanitärer Notruf oder Feuerwehr

A.4.2.10 Zeichensäle und Kunstwerkstatt

  1. Der Unterricht im Fach Kunst hat Priorität.
  2. Die Raumordnung wird in der Fachgruppe gemeinsam bestimmt und muss von allen Benutzern eingehalten werden.
  3. Falls Überschneidungen zwischen Fachlehrpersonen stattfinden, wird ein Rotationsprinzip ausgemacht (Vorzug Praxis), eventuell können beide Räumlichkeiten parallel genutzt werden.
  4. Nach der Verwendung der Räumlichkeit, muss die ursprüngliche Ordnung wieder hergestellt werden. Ebenso ist darauf zu achten, dass die Tische durch Unterlagen geschützt, nicht beschädigt und am Ende der Unterrichtsstunde gereinigt werden. Die Farbreste, besonders von Acrylfarben, sind aus den Waschbecken zu entfernen, da sie sonst für Verstopfungen sorgen und eine Reinigung sehr schwierig machen. Die Waschbecken sollten frei von Materialien bleiben, zur Ablage von Bildern dient der Stapeltrockner.
  5. Papierabfälle sind vom Restmüll zu trennen. Es stehen eigene Tonnen zur Verfügung.
  6. Der Zutritt für Schüler/innen ist nur in Begleitung einer Lehrperson, oder in Ausnahmefällen des technischen Assistenten, gestattet.
  7. Die zur Verfügung stehenden Arbeitsgeräte, müssen sachgerecht behandelt und Elektrogeräte jeglicher Art und die Klassenbeleuchtung beim Verlassen des Raumes bzw. am Ende des Tages ausgeschaltet werden.
  8.  Die Computer im Zeichensaal unterliegen der selben Benutzerordnung wie die im Computerraum; Veränderungen an Soft- bzw. Hardware dürfen nur von der Fachlehrperson bzw. technischen Systembetreuer getätigt werden.

A.4.2.11 EDV-Räume

  1. Vormerkungen für die Benutzung der EDV-Räume erfolgt über das elektronische Register.
  2. Schüler/innen dürfen sich nur in Anwesenheit einer Lehrperson im EDV-Raum aufhalten.
  3. Die Nutzer verpflichten sich, die Geräte sachdienlich zu behandeln und mit den Daten im Schulnetzwerk verantwortungsvoll umzugehen. Defekte und Störungen an den PCs müssen unverzüglich der anwesenden Lehrperson gemeldet werden. Essen und Trinken ist im EDV-Raum untersagt.
  4. Jene Lehrperson, die den EDV-Raum reserviert, hat das Recht, zusätzliche Schüler oder Schülergruppen in der Stunde zuzulassen oder sie abzuweisen.
  5. Die Nutzung des Schulnetzwerkes erfolgt über einen persönlichen Benutzerzugang. Um Missbrauch zu vermeiden, müssen alle Benutzer/innen ein persönliches Kennwort verwenden und dieses geheim halten. Jeder ist für Missbrauchs seines Accounts selbst verantwortlich.
  6. Schüler/innen haben ein „Druckguthaben“, das zu Beginn des Schuljahres festgesetzt und entsprechend aufgeladen wird. Schwarz-weiß Drucke kosten 4 Cent; Farbdrucke 12 Cent.
  7. Beim Verlassen des Raumes achtet die Lehrperson darauf, dass sich die Schüler ordnungsgemäß abmelden, Bildschirme ausschalten und die Stühle ordentlich hinstellen.
  8. Die EDV-Räume müssen verschlossen werden.
  9. Der Internetzugang ist für Schüler/innen freigeschaltet. Die Lehrperson ist für die Nutzung durch die Schüler/innen verantwortlich. In den Windows-Räumen kann die Lehrperson den Internetzugang sperren.
  10. Trotzdem verpflichtet sich jeder Nutzer, alle Handlungen zu unterlassen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder Sittlichkeit gefährdet oder gegen Gesetze verstößt. Insbesondere sind das Datenschutzgesetz, das Jugendschutzgesetz, das Telekommunikationsgesetz, sowie Persönlichkeits- und Urheberrechte zu beachten. Der Besuch von Seiten mit verfassungsfeindlichen, rassistischen, faschistischen und pornographischen Inhalten, sowie von Seiten mit Aufforderungen zu Straftaten ist verboten.
  11. Es ist untersagt, über den Internetzugang der Schule Informationen zu verbreiten, die das Ansehen der Schule oder ihrer Mitglieder in irgendeiner Form schädigen.
  12. Die Schule behält sich vor, didaktisch nicht sinnvolle Seiten zu sperren.
  13. Veränderungen der Installation und Konfiguration der PCs und des Netzwerkes ist untersagt, ebenso die Manipulation an der Hardwareausstattung.
  14. Nutzer, die gegen die Benutzerordnung verstoßen, können durch Klassenratsbeschluss von der Nutzung der EDV-Räume ausgeschlossen werden.

Im Falle einer Verletzung von geltendem Recht, können zivil- oder strafrechtliche Schritte eingeleitet werden.

A.4.2.12 Großraumturnhalle

A.4.2.13 Baulabor

  1. Das Baulabor darf nur unter Aufsicht der Fachlehrperson oder mit einer Sondergenehmigung des Direktors bzw. der Fachlehrperson betreten werden.
  2. Essen und Trinken ist grundsätzlich nicht erlaubt.
  3. Alle Schüler/innen haben sich im Baulabor diszipliniert zu verhalten.
  4. Anordnungen der Lehrpersonen sind unbedingt einzuhalten und zu befolgen. Geräte, Maschinen, Chemikalien und Baustoffe werden ohne Erlaubnis oder Anordnung des Fachlehrers nicht berührt.
  5. Auf Anweisung sind Schutzbrille und/oder Handschuhe zu tragen.
  6. Schutzvorrichtungen und Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten und dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden. Die Schutzklappen an den Maschinen und Geräten müssen bei Verwendung immer geschlossen werden.
  7. Beschädigungen oder technische Mängel an Geräten und Maschinen sind sofort der zuständigen Lehrperson zu melden.
  8. Die Maschinen und Geräte sind ordnungsgemäß und laut Anweisung der Lehrperson zu bedienen. Leichtsinniges und unverantwortliches Arbeiten können Verletzungen hervorrufen und sind deshalb untersagt.
  9. Es dürfen keine Lasten gehoben werden, welche 25 kg pro Schüler überschreiten.
  10. Entstandene Abfallprodukte (Späne, Kunststoff, Metalle, ausgehärtete Bindemittel usw.) sind zu trennen und werden von der zuständigen Lehrperson ordnungsgemäß entsorgt.
  11. Bei Ausbruch eines Notstandes (Brand oder sonstiger Unfall) haben sich die Schüler ruhig zu verhalten und die Anweisungen der Lehrpersonen zu befolgen.
  12. Jeder Schüler, der durch sicherheitswidriges Verhalten sich selbst oder seine Mitschüler gefährdet, Körper oder Sachschäden verursacht, hat mit disziplinären Maßnahmen zu rechnen.

A.4.2.14 Unfallverhütungsvorschriften in der Werkstatt

  1. Alle Schüler/innen haben sich in der Werkstätte diszipliniert zu verhalten.
  2. Anordnungen der Lehrpersonen sind unbedingt einzuhalten und zu befolgen.
  3. Kein Schüler darf durch Gedankenlosigkeit, Unachtsamkeit, Leichtsinn oder Blödelei sich und seine Mitschüler in Gefahr bringen.
  4. Das Tragen von Arbeitskleidung (Arbeitsanzug/Schürze, festes Schuhwerk) ist Pflicht.
  5. Sicherheitskennzeichnung, Schutzvorrichtungen und Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten und dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden.
  6. Schäden und technische Mängel an Maschinen, Werkzeugen und anderen Arbeitsgeräten müssen der zuständigen Lehrperson gemeldet werden.
  7. Elektrische Betriebsmittel mit beschädigten Anschlussleitungen dürfen nicht benutzt werden.
  8. Das Arbeiten auf Maschinen, das Benutzen von Werk/Messzeugen und anderen Arbeitsgeräten ist erst nach Absprache mit der zuständigen Fachlehrperson erlaubt.
  9. Scharfe und spitze Gegenstände dürfen niemals in der Kleidung getragen werden.
  10. Schüler dürfen keine Lasten über 25 kg tragen.
  11. Schmuckstücke, Uhren und Ringe sind vor Beginn der Arbeiten abzulegen.
  12. Kabel sind so auszulegen dass keine Stolper- und Verwicklungsgefahr entsteht.
  13. Bei Bedarf sind Sicherheitsbrillen, Gehörschutz, Schutzhandschuhe zu tragen.
  14. Bei Arbeiten in der Schweißabteilung muss der Schutzvorhang unbedingt geschlossen werden und die Entlüftungsanlage (Abzug) eingeschalten werden.
  15. An jeder Maschine dürfen maximal zwei Schüler/innen arbeiten, weitere Schüler/innen haben einen Sicherheitsabstand von mind. einen Meter einzuhalten
  16. In der Werkstätte dürfen sich maximal 13 Schüler und zwei Lehrpersonen aufhalten.
  17. Das Rauchen in der Werkstätte ist strengstens verboten.
  18. Entstandene Abfallprodukte (Späne, Schlacke, Kunststoff, Holzabfälle usw.) sind unbedingt ordnungsgemäß in dafür vorgesehene Eimer zu entsorgen.
  19. Am Arbeitsplatz hat stets Ordnung zu herrschen. Notwendige Werkzeuge und Messzeuge sind getrennt zu ordnen. Nach Beendigung der jeweiligen Arbeit sind diese sofort zu säubern und in die dafür vorgesehenen Schubladen zu ordnen.
  20. Der Arbeitsplatz, alle benutzten Maschinen und Arbeitsgeräte sind 10 min. vor Unterrichtsende gründlich zu reinigen, alle Maschinen sind vom Netz zu ziehen (jeweils zwei Schüler sind für die Ordnung und das saubere Hinterlassen der Werkstätte verantwortlich). Benutze Arbeitsanzüge/schürzen sind ordnungsgemäß in die Schränke zu legen.
  21. Bei Ausbruch eines Notstandes (Brand oder sonstiger Unfall) haben sich die Schüler ruhig zu verhalten und die Anweisungen der Lehrpersonen zu befolgen.

A.4.2.15 AG SCHILF

  1. Die Arbeitsgruppe konstituiert sich bei einer der ersten Sitzungen im September und wird durch das Plenum ratifiziert, d.h. die Mitglieder werden vom Plenum mit Vorbereitung und Organisation der schulinternen Fortbildung betraut.
    1. Die Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern beider Schultypen RG/TFO, vereinbart anschließend einen Termin für ein erstes Arbeitstreffen.
  2. Beim ersten Arbeitstreffen sollte der/die Vorsitzende der Arbeitsgruppe gewählt werden und der Tätigkeits- und Zeitplan für Schilf an der Schule erstellt werden.
    1. Die Geschäftsordnung wird überprüft und falls notwendig adaptiert. Diese umfasst klare Vorgangsweisen und Zielsetzungen der Arbeitsgruppe.
    2. Die AG ermittelt Bedarf und Bedürfnisse. Die im Plenum angesprochenen Fortbildungswünsche werden in den Tätigkeitsplan aufgenommen, Referentenvorschläge und Möglichkeiten ausgearbeitet und überlegt auf welcher Ebene die Fortbildung sinnvoll veranstaltet werden kann und wer als Träger der Veranstaltungen in Frage kommt. (Schulintern, Schulverbund, oder als Vorschlag ans PI, Schulamt, ASM weitergeleitet wird)
    3. Termin zum Einreichen der Fortbildungsvorschläge festlegen und dem Plenum bekannt geben. Sie müssen folgende Angaben beinhalten: KursLeiter/in, Referent/-in, Zeit und Ort
      1. Fortbildungsplan erarbeiten.
      2. Trägerschaft klären.
      3. Aufgabenverteilung innerhalb der AG  -  Informationen zu Referenten, Kursleitung, andere Kontakte.
      4. Bekanntgabe des Fortbildungsplans an der Anschlagtafel oder im Plenum
      5. Mindestens 12 Teilnehmer/innen müssen sich verbindlich für eine Veranstaltung anmelden, damit diese statt finden kann.
      6. Schulinterne Fortbildungsmitglieder haben auf Bezirksebene im Schulverbund Priorität müssen sich aber ebenso an fixierte Termine und Vereinbarungen halten.
    4. Kontaktaufnahme mit der Verwaltungssekretärin und Schulleitung um Budget für Schilf zu klären.
      1. Beschlüsse werden gefasst und im Protokoll der Sitzung mit den anderen Punkten festgehalten. Bei dieser Frage spielen die anfallenden Kosten und das zur Verfügung stehende Budget der Schule eine große Rolle. Das Budget wird auf Grund der Bedürfnisse der Schule errechnet, muss also rechtzeitig geplant sein. Die Spesenabrechnung muss in den Haushaltsvoranschlag des kommenden Finanzjahres (Kalenderjahr) einfließen.
      2. Die Planung für den darauf folgenden Herbst muss spätestens im Frühjahr des laufenden Schuljahres gemacht werden, vorzugsweise bei der 2. Bücherkonferenz im Plenum durch Abänderungsantrag für Schilf beschlossen werden. (letzte Bilanzänderung im Juni)
      3. Referentenvorschläge und Fortbildungsvorhaben, die sich über längere Zeit aus dehnen (mehrjährige Veranstaltungsreihen, wie z.B. Computerwerkstatt oder Schwerpunkte des Schulprogramms) müssen ebenfalls spätestens im Frühjahr geplant und beschlossen werden, damit im darauf folgenden Schuljahr eine Arbeitserleichterung in der Anfangszeit und genügen Zeit zur Kontaktaufnahme mit auswärtigen Referenten ermöglicht wird und die Finanzierung gesichert ist. (Klausurtagung oder Pädagogischer Tag, etc.)
      4. Spesenverrechnung:
        a) interne Referenten werden vom Überstundenkontingent abgezogen
        b) externe Referenten betreffen einen eigenen Posten  im Haushalt
    5. Die Vorgangsweise in Bezug auf Einschreibung, Einschreibungstermine und Neuvorschläge muss klar festgelegt werden und dem Plenum bekannt gemacht werden.
      1. Bei der Einschreibung sollen Kursleitung, Zeit, Ort und Referent/in, gemeinsam mit dem Träger fest stehen.
      2. Die ausgeschriebene Anmeldeaufforderung (Bezirk!) zum vorgesehen Termin ist strikt einzuhalten. Danach werden schulinterne Anmeldungen nur mehr bei Verfügbarkeit, aber keine Neuvorschläge mehr angenommen. Die vom Plenum vereinbarten Vorgangsweisen sind verbindlich.
      3. Neuvorschläge werden bei Verspätung in die nächstjährige Planung aufgenommen.
      4. Die Kursleitung vereinbart die Honorare mit Referenten und trifft notwendige Absprachen; zusammen mit dem Direktor und dem Sekretariat übernehmen sie die Organisation. .
      5. Der/die Vorsitzende der AG wird bei weiteren Sitzungen über den Entwicklungsstand informiert. Bei abgeschlossener Aus- bzw. Einschreibung erfolgt eine Kurzinformation im Plenum und nach erfolgter Durchführung eine Evaluation der Vorhaben.
    6. Schulentwicklungsvorhaben und die didaktische Weiterentwicklung haben Priorität im Fortbildungsplan oder können dem Schulverbund geöffnet werden.

A.4.2.16 Räumungsordnung

  1. Fluchtwege: Von allen Räumen gelangt man über den Haupteingang oder die Notausgänge ins Freie. Für eine optimale Verteilung der Personen ist auf dem Räumungsplan der Fluchtweg durch Pfeile gekennzeichnet.
  2. Sammelplatz: Als Sammelplatz dient die Grünfläche nord-westlich des Schulgebäudes, vor den Fenstern der Büros.
  3. Festlegung der Zuständigkeiten:
    • Räumungsanordnung: Die Anordnung zum Räumen erfolgt durch den Direktor oder seinen Stellvertreter. Bei Abwesenheit des Direktors oder seines Stellvertreters kann die Räumung im Notfall von jedermann angeordnet werden.
    • Aufgaben der Lehrpersonen: Die Lehrpersonen sind für die jeweilige Klasse verantwortlich und haben die Räumung zu koordinieren.
  4. Alarm: Im Falle von Räumung erfolgt ein Alarmzeichen!
  5. Ablauf der Räumung: Im Brandfall darf der Aufzug nicht benützt werden!
    Mehrere vom Direktor beauftragte Personen kontrollieren alle Räume auf vollständige Räumung.
    Wenn Fluchtwege unpassierbar (Starke Verrauchung, Feuer, zerstörter Fluchtweg usw.):
    • im Klassenraum bleiben
    • Türschlitze mit nassen Tüchern abdichten
    • sich am Fenster bemerkbar machen
    • nie aus dem Fenster springen!

    Der abgedichtete Raum bietet lange Schutz und die Feuerwehr holt euch raus!

    Aufgaben der Lehrpersonen 

    • koordinieren und überwachen die Räumung, stellen die Vollzähligkeit der Schüler/innen fest und geben Anweisungen zur Räumung;
    • verlassen mit ihrer Klasse das Schulgebäude, nehmen das Klassenbuch, die Evakuierungsliste und wenn möglich den Fluchtplan mit, schließen die Räume und begeben sich zum Sammelplatz;
    • sie stellen die Vollzähligkeit der Schüler/innen anhand der Listen im Klassenbuch fest;
    • erstatten der Einsatzleitung Meldung.

    Aufgaben der Schüler/innen

    • unterbrechen jede Tätigkeit; 
    • befolgen die Anweisungen der Lehrkräfte;
    • verlassen zügig das Gebäude;
    • stellen sich klassenweise am Sammelplatz auf;
    • befolgen weitere Anweisungen.

  6. Information und Probealarm:Über die vorliegende Räumungsordnung und das Verhalten im Brandfall werden am Beginn des Schuljahres das gesamte Schulpersonal und die Schüler/innen informiert.