A.4.3.8 Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote

Kriterien für die Anerkennung außerschulischer Bildungsangebote

Es wird vorausgesetzt dass:

  1. die Freistellung in der Oberstufe nur einen Teil der Jahresstunden eines oder mehre Fächer betreffen darf, wobei der fächerübergreifende Bereich davon ausgeschlossen ist;
  2. die für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten freigestellten Schülerinnen und Schüler verpflichtet sind, sich die fehlenden Kenntnisse und Kompetenzen in den von der Freistellung betroffenen Fächern eigenverantwortlich anzueignen und sich genauso wie alle anderen Schülerinnen und Schüler den Leistungsüberprüfungen zu stellen haben, und die Bewertung aller Fächer ausschließlich in der Zuständigkeit der Schule bleibt;
  3. bei negativer Bewertung am Ende des ersten Halbjahres in einem von der Freistellung betroffenen Fach die Freistellung widerrufen werden kann.

Kriterien der Schule

  1. Die Schule gewährt für akkreditierte außerschulische Bildungsträger eine Freistellung, die folgendermaßen geregelt ist: Die Schule entschuldigt Absenzen, die sich aufgrund von Überschneidungen mit Bildungsangeboten akkreditierter außerschulische Bildungsträger, wie Konservatorium, Musikschulen oder Sportvereine ergeben.
  2. Auf Ansuchen der Eltern bzw. volljähriger Schüler/innen kann eine solche Freistellung auch für weitere Bildungstätigkeiten gewährt werden, die nicht im Gesetz genannt oder von der Kommission am Bildungsressort akkreditiert wurden. Dem Ansuchen ist eine genaue Beschreibung der Bildungstätigkeiten, deren Dauer, Inhalte und Ziele beizulegen. In diesen Bereich fallen spezielle Ausbildungen und Spezialisierungskurse.
  3. Das formlose Ansuchen oder Ansuchen mit dem Formular auf den Schulwebseiten ist innerhalb der hier angeführten Termine oder jedenfalls rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Bildungstätigkeiten an die Schule zu richten:
    1. Termin: 1. September des jeweiligen Schuljahres
    2. Termin: 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres
  4. Bedingungen für die Freistellung:
    Die Abwesenheit vom Unterricht wird gewährt und entschuldigt, falls und solange der Schüler im Fach, in dem er Unterrichtszeit verliert, positive Leistungen erzielt. In diesem Fall werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten rechtzeitig informiert. Ein regelmäßiger Besuch der Tätigkeiten ist gleichermaßen Voraussetzung.
  5. Bestätigung über das Ausmaß der effektiven Teilnahme an den außerschulischen Bildungstätigkeiten. Die Bestätigung über das Ausmaß der effektiven Teilnahme an den außerschulischen Bildungstätigkeiten muss innerhalb 20. Januar für den ersten Bewertungsabschnitt und innerhalb 5. Juni für den zweiten Bewertungsabschnitt an die Schule geschickt werden, damit die Absenzen wie oben beschrieben angerechnet werden können. Das entsprechende Formular kann dafür benutzt werden.
  6. Sofern die betroffenen Schüler/innen der Schule Bestätigungen über den erfolgten Besuch der Bildungstätigkeiten übermitteln, werden die diesbezüglichen Absenzen entschuldigt. Diese Absenzen zählen nicht zum Gesamtkontingent der Absenzen am Ende des Schuljahres.

Genehmigung der Gewährung der Abwesenheit vom Unterricht und weitere Bedingungen: Der Antrag um Gewährung der Abwesenheit vom Unterricht wird von den Erziehungsverantwortlichen bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern an die Schulführungskraft gestellt, von dieser überprüft und aufgrund der festgelegten Kriterien nach Absprache mit dem Klassenvorstand genehmigt oder nicht genehmigt. Die betroffenen Schüler/innen sind zum regelmäßigen Besuch der außerschulischen Bildungstätigkeiten verpflichtet. Bei einer Missachtung dieser Bestimmung kann die Schule die Gewährung der Abwesenheit vom Unterricht jederzeit widerrufen.
Schüler/innen, welche für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten vom Unterricht gerechtfertigt abwesend sind und deren Unterrichtstag deswegen vorzeitig endet, verlassen die Schule nach den gleichen Regeln und Bedingungen wie beim üblichen Unterrichtsende. Die Schulen haben in diesen Fällen keine zusätzlichen Aufsichtspflichten, der öffentlichen Hand dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Aufsichtspflicht und der Versicherungsschutz auf dem Weg zu, von und in der Zeit während der anerkannten Bildungstätigkeiten liegen ausschließlich in der Verantwortung der jeweiligen Träger dieser Tätigkeiten, der Erziehungsverantwortlichen bzw. der volljährigen Schüler/innen.

Die Kommission für die Akkreditierung von Bildungsangeboten hat folgende Mitglieder:

  1. Präsident/in des Schulrats
  2. Schulführungskraft
  3. Fachgruppenleiter/in Bewegung und Sport
  4. Fachgruppenleiter/in technische Fächer Bauwesen/Elektronik (je nach Spezialgebiet der externen Bildungsangebote)
  5. Schulsekretär/in

Es gelten folgende Qualitätskriterien für die Akkreditierung von Bildungsträgern:

  • Die Tätigkeiten des Bildungsträgers entsprechen

    • den Rahmenrichtlinien des Landes

    • dem allgemeinen Bildungsauftrag der Schule

  • die mit der Bildungstätigkeit betrauten Personen verfügen über anerkannte berufliche und fachliche Qualifikationen

  • der Bildungsträger garantiert für ein anspruchsvolles Niveau der angebotenen Tätigkeiten

Die Kommission prüft die Anträge der Bildungsträger und gewährt die Akkreditierung nach den Richtlinien der Landesregierung und den entsprechenden Qualitätskriterien der Schule. Wesentlich für die Qualitätskriterien der Schule ist, dass der Bildungsträger die Tätigkeit an den Rahmenrichtlinien des Landes ausrichtet und diese sich auf den allgemeinen Bildungsauftrag der Schule beziehen und die mit der Bildungstätigkeit betrauten Personen über anerkannte berufliche und fachliche Qualifikationen verfügen.