A.4.3.9 Eingliederung von Schüler/innen im Zweitsprachjahr

Vereinbarungen bezüglich Zweitsprachjahr

Zur Regelung der Mobilität von Schülern zwischen den unterzeichnenden Schulen deutscher Unterrichtssprache und dem Gymnasium „Gandhi“ in Meran.

Vorausgesetzt dass:

  • die Kenntnis der auf Landesebene vorhandenen Kulturen und Sprachen ein primäres Ziel und ein wesentliches Element in der Bildung der Jugendlichen darstellt;
  • die unterzeichnenden Schulen die Beziehungen zwischen Südtiroler Schulen mit unterschiedlicher Unterrichtssprache mittels Schüleraustausch unterschiedlicher Dauer fördern wollen;

und in Anbetracht der Gesetzesbestimmungen, die die Möglichkeiten der Mobilität zusätzlich fördern (Beschluss der Landesregierung Nr. 4250 vom 17.11.2008 „Zeitweiliger Besuch der Oberschüler/innen in einer anderssprachigen Oberschule – Zweitsprachjahr“) wird Folgendes vereinbart:

Art. 1: Verpflichtungen beider Seiten

Die unterzeichnenden Schulen fördern die Schülermobilität, indem sie für eine bestimmte Zeit Schüler/innen der anderen Sprachgruppe aufnehmen. Die Schulen fördern die erfolgreiche Eingliederung der Schüler/innen in die neue Schulrealität und bieten Unterstützung bei eventuellen Lern- und Inklusionsschwierigkeiten. Alle Beteiligten der jeweiligen Schulgemeinschaft (Schüler/innen, Eltern, Lehrpersonen, nicht unterrichtendes Personal) tragen zu einer Kultur der Aufnahme und der multikulturellen Bildung bei.

Art. 2: Art des Austausches

Die unterzeichnenden Schulen betrachten das 4. Schuljahr als das geeignetste. Der Besuch der Schule der anderen Sprachgruppe kann sich auf ein ganzes Schuljahr oder auf ein Semester erstrecken. Im Rahmen dieses Projektes sichern die Schulen den Schülern Aufnahme, Betreuung, Unterstützung und Tutorat zu.

Art. 3: Interne Abläufe zur Beteiligung am Projekt

Der Schüler teilt der eigenen Schule innerhalb 15. Mai die Absicht mit, ein Semester des 4. Schuljahres oder ein ganzes Schuljahr an der entsprechenden Schule der anderen Sprachgruppe zu besuchen. Die Ursprungsschule teilt der gewählten Schule umgehend die Namen der interessierten Schüler/Schüler/innen mit und übermittelt innerhalb 20. Juni die jeweiligen Daten der Schüler/innen und die Zeugnisnoten. Am Ende des Zweitsprachjahres übermittelt die aufnehmende Schule das Zeugnis an die Herkunftsschule. Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch der gewählten Schule ist eine positive Schlussbewertung in allen Fachbereichen am Ende der 3. Klasse. Der Schüler nimmt an allen curricularen und außercurricularen Tätigkeiten der gewählten Schule teil.

Art. 4: Unterstützung und Regelung der Aufholmaßnahmen

Der Klassenrat der Herkunftsschule vergleicht zu Beginn des Schuljahres die Stundentafeln der Schulen und legt eventuelle Kriterien fest, um nach Abschluss des Zweitsprachjahres den Wiedereinstieg zu erleichtern. Der Klassenrat der aufnehmenden Schule verabschiedet zu Jahresbeginn einen Beschluss, welcher die Kriterien und die Initiativen zur Erleichterung der Aufnahme des Schülers und seine Begleitung während des gesamten Schuljahres festlegt (z.B. Musikinstrument,…).
Die periodische und abschließende Bewertungen, sowie Überprüfungen im Bezug auf getroffene Maßnahmen zum Aufholen eventuell im Laufe des Schuljahres festgestellter Bildungsrückstände erfolgen in der aufnehmenden Schule. Sollte ein Schüler das Zweitsprachjahr nach einem Semester abbrechen, muss er eventuelle Aufholprüfungen in der aufnehmenden Schule absolvieren. Im Regelfall wird das Schulguthaben von der aufnehmenden Schule zugewiesen und kann von der Herkunftsschule nicht abgeändert werden. Falls noch weitere Fächer bewertet werden, kann die Herkunftsschule das Schulguthaben nur nach oben abändern. Am Anfang des nach dem Zweitsprachjahr folgenden Schuljahres bespricht der Klassenrat eventuelle Maßnahmen, um die Wiedereingliederung der Schüler/innen zu erleichtern und unterbreitet diese dem Schüler.

Art. 5: Tutorat

Die unterzeichnenden Schulen ernennen je einen Tutor für jede am Projekt beteiligte Klasse. Die Tutoren organisieren in Zusammenarbeit mit dem Klassenrat Unterstützungsangebote zur erfolgreichen Eingliederung in die neue Schule, sowie Aufholmaßnahmen bei eventuell aufkommenden Lernschwierigkeiten. Die Schulen erkennen die Tutorentätigkeit als Arbeit mit Schülern an. Die Vergütung erfolgt in Absprache mit den EGV.

Art. 6: Schnuppertage

Beide beteiligten Schulen ermöglichen interessierten Schüler/innen vor dem Zweitsprachjahr den Besuch von Schnuppertagen.

Art. 7: Schulbücher

Die aufnehmende Schule versucht im Rahmen ihrer Möglichkeiten, Schulbücher zur Verfügung zu stellen.

Art. 8: Kontingentierung

Die Anzahl der Zweitsprachschüler/innen sollte nicht mehr als 30 % der Gesamtschülerzahl der Klasse überschreiten. Bei Notwendigkeit wird als Auswahlverfahren der Notendurchschnitt herangezogen. Schüler/innen der Vertragspartner dieses Abkommens haben auf jeden Fall den Vorzug.

Art. 9: Gültigkeitsdauer der Vereinbarung

Diese Vereinbarung erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr und gilt bis zum Rücktritt einer der unterzeichnenden Schulen.